Die Satzung

Satzung

 
§ 1
Der Verein führt den Namen „Verein der Lößnitzer Heimatfreunde e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Lößnitz.

 
 
§ 2

Zweck des Vereins ist:

- Pflege des erzgebirgischen Brauchtums, heimatlichen Liedgutes und erzgebirgischer

  Mundart,

- Verfolgung von ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zur Förderung

   der heimatgeschichtlichen Forschung und zur Verbreitung von Wissen auf diesem Gebiet,

- Erhaltung und Pflege der als Denkmale überlieferten historischen Sachzeugnisse,

- Pflege und Erhaltung der Heimatgeschichte, Förderung der ortschronistischen Tätigkeit und 

  der Geschichte der Denkmale, ihre Erhaltung und Pflege sowie weitere Wissensgebiete der

  engeren Heimat,

- Zusammenarbeit mit Museen, wissenschaftlichen Institutionen, Bibliotheken und Archiven,

- Herausgabe wissenschaftlicher und populärwissenschaftlicher Literatur und zur Information

  der Mitglieder über Veranstaltungen heimatgeschichtlicher und denkmalpflegender Art im

  Land Sachsen und in seinen Regionen, Städten und Gemeinden,

- enge Zusammenarbeit mit Vereinen mit vergleichbarer Zielstellung, Gedanken- und Schrift-

  ausstausch.
 

Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 
§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-

Schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch eine vom Vorstand veranlasste Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören ins-

Besondere Fahrt- und Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto und Telefon.

Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- und Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beiträge begrenzt. Im Übrigen können vom Vorstand durch Vorstandsbe-

Schluss Pauschale festgelegt werden.

Der Verein ist überparteilich und unabhängig von weltanschaulichen und religiösen An-

Schauungen. Die Verbreitung von stalinistischen, neonationalsozialistischen und rassistischen Ideen ist untersagt.

 
§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden. Minder-

Jährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Aufnahmeantrag ist an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über eine Aufnahme

Entscheidet die nächste Vereinsversammlung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.

 
Die Mitgliedschaft endet

durch freiwilligen Austritt, der bis zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden muss,

durch Tod,

durch Ausschluss, nach Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

 

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitrag länger als 12 Monate schuldig bleibt.

Der Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn ein Mitglied den Zweck des Vereins zuwider-

Gehandelt hat oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt.

Der Ausschluss wird unter Mitteilung der Gründe vom Vorstand ausgesprochen. Das Mitglied

kann bei der Mitgliederversammlung dagegen Berufung einlegen. Bis zu einer Entscheidung

ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5
Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist aus einer Beitragsordnung ersichtlich.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 30. September des laufenden Jahres fällig und beim Kassierer bar zu zahlen.

Der Verein erhält seine Mittel durch die Beiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen, Publikationen, Zuwendung und Spenden.

 
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:

der Vorstand,

die Mitgliederversammlung,

 
§ 7
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem

Schriftführer.

Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Vertretungsberechtigt sind:

 1 . der 1. Vorsitzende und der Schriftführer zusammen,
 2 . der 2. Vorsitzende und der Schriftführer zusammen oder
 3 . der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende zusammen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und einem  Beisitzer.

 
 

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vor-

sitzenden tätig werden darf.
 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte während der Dauer seiner Amtszeit. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

 
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Sie wird vom Schriftführer, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberufen.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens

10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind.
 

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

  1 .  Wahlen
  2 .  Satzungsänderungen
  3 .  Entlastung des Vorstandes
  4 .  Wahl von drei Kassenrevisoren
  5 .  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6 .  Entgegennahme der Jahresberichte
  7 .  Verabschiedung eines Haushaltsplanes
  8 .  Entscheidung über Einzelausgaben
  9 .  Ernennung von Ehrenmitgliedern
10 .  Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig.

Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungs-

änderungen mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen.

Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Nieder-

Schrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn dies von einem

Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Zweck und Grund beim Vorstand be-

antragt wird.
 
 
§ 9
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte drei  Kassenrevisoren. Die Revisoren haben jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und schrift-

lich Bericht zu erstatten.
 
§ 10
Auflösung

Die Auflösung kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vor-

sitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu.

Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden ( § 61 Abs. 2 AO), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbildung in Betracht: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 
§ 11
Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.04.1995 beschlossen.

 
gez. Steffi Rathe
gez. Brigitte Troll
gez. Gisela Förster
gez. Kerstin Viehweg
gez. Klaus Reinhold
gez. Gerhard Troll
gez. Werner Naumann
 

Die 1. Änderung der Satzung (vom 28.02.1996) ist in kursiv + fett“eingetragen.

 
Kerstin Viehweg
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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